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Befreiungen

Bitte beachten Sie:

Bitte stellen Sie den Antrag über das Modul „Beurlaubungen“ im Schulmanager über das Modul Beurlaubung mindestens zwei Tage vorher an die Schulleitung.

Eine Unterrichtsbefreiung kann laut BaySchO § 20 Abs. 4 Satz 3 nur in begründeten Ausnahmefällen erteilt werden.

Ein Fernbleiben vom Unterricht ohne Erlaubnis gilt als unentschuldigtes Fehlen!

Tipp: Ohne eine Angabe eines erkennbaren triftigen Grundes (z. B. Arztbesuch, Bewerbungsgespräch …) kann bis zur Klärung keine Beurlaubung ausgesprochen werden. Die Bearbeitung wird dadurch verzögert.